Das neue Bestellerprinzip beim Immobilienkauf – Fairere Aufteilung der Marklercourtage

Für seine beratende und unterstützende Funktion auf Eigentümer- und Käuferseite stellt der Makler bei einem vertraglichen Kaufabschluss eine Courtage in Rechnung. Die Höhe der Maklerprovision ist nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern wird in der Regel vielmehr durch die Immobilienverbänden einvernehmlich unter den Verbandsmitgliedern geregelt. So liegt sie zur Zeit in Hamburg bei 6,25% des Kaufbetrages.

Neuregelung der Maklercourtage

Lange Zeit war es in Hamburg üblich, dass die Marklerprovision vom Käufer geschuldet wurde. Seit 2019 ist das “Bestellerprinzip”, wie es bereits schon bei der Vermietung gilt, auch für Kaufverträge in Planung. Dabei soll der Beauftragende zukünftig mit mindestens 50% der Maklergebühr belastet werden. Somit können lediglich nur noch bis zu maximal 50% der Maklercourtage dem Käufer angerechnet werden. Zudem gilt, dass der Nichtbesteller die Maklerprovision nur dann zahlen muss, wenn der Auftraggeber seinen Anteil bezahlt hat. Dies bedeutet: Zahlt der Verkäufer seine Gebühren des von ihm bestellten Maklers nicht, dürfen auch dem Käufer keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Ab wann ist mit der neuen Regelung zu rechnen?

Nach Beschluss des Bundestages vom 15.05.2020 muss noch der Bundesrat seine Zustimmung geben. Diese erfolgt voraussichtlich am 05.06.2020. 

Ein Inkrafttreten des neuen Gesetzentwurfs würde dann sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich im Dezember 2020 oder Januar 2021 erfolgen.